Myriams-Fotos/pixabay

Der Gottesbezug gehört nicht in die Landesverfassung

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein steht einem Gottesbezug in der Landesverfassung weiterhin ablehnend gegenüber. Aufgabe des Staates ist es, den individuellen Glauben zu schützen.

Dabei ist jedoch ebenso zu respektieren, dass es Menschen gibt, die den Gottesbegriff als ein Instrument der Herrschaft begreifen und eine Übernahme in die Verfassung daher ablehnen.

Andreas Halle, stellvertretender Vorsitzender der Piratenpartei in Schleswig-Holstein begegnet einer Übernahme des Gottesbegriffes in die Landesverfassung mit Skepsis: „Ich habe großes Verständnis dafür, dass viele Menschen Schwierigkeiten mit dem Gottesbegriff haben. Richtig ist zwar, dass unsere historische Entwicklung stark vom christlichen Glauben geprägt ist. Ebenso richtig ist allerdings, dass der Gottesbegriff über viele Jahrhunderte ein Instrument der Machtausübung gewesen ist. Die moderne Demokratie – die uns heute erlaubt unseren Glauben frei zu leben so wie wir es individuell für richtig halten –  ist erst durch den Geist der Aufklärung möglich geworden. Wer den Gottesbezug in der Verfassung nun damit begründet, dass dieser Teil unseres 'kulturellen und humanistischen Erbes' ist, der muss dann auch darauf hinweisen, welche Rolle der Geist der Aufklärung in diesem Zusammenhang gespielt hat. Andernfalls bleibt das Bild unvollständig.“

Die politische Geschäftsführerin Kathrin Jasper-Ahlers ergänzt: „Aufgabe des Staates ist es, die Glaubensfreiheit zu schützen. Es ist allerdings nicht seine Aufgabe, den Bürgern den Glauben an einen Gott nahezulegen. Da wir alle gehalten sind uns zur Landesverfassung zu bekennen, halte ich es für unpassend, die Bürger über die Landesverfassung ein indirektes Bekenntnis zum  Gottesbegriff abzunötigen, sofern dies nicht ihrem individuellen Glauben entspricht.“

Hintergrund:
Die Piratenpartei Schleswig-Holstein hat auf einem Landesparteitag beschlossen, dass Kirche und Staat klar voneinander zu trennen sind. Der Gottesbezug solle demnach aus der Landesverfassung herausgehalten werden.  

(NfI)