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Das Ordnungsamt erinnert an die Räumpflicht für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer
Die Wetterprognosen für die kommenden Tage sagen für unsere Region Frost und ggfs. Schneefall voraus. Grund genug für das Ordnungsamt, daran zu erinnern, dass alle Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet sind, die an ihrem Grundstück anliegenden Gehwege von Eis und Schnee freizuhalten.
Das gilt auch für kombinierte Rad- und Gehwege. Wo kein Gehweg angelegt ist, besteht die Räumpflicht an dem an der Fahrbahn angrenzenden begehbaren Seitenstreifen.
Der Begriff „Anlieger“ wird nach Angaben des Ordnungsamtes zuweilen missverstanden. „Manche Grundstücksbesitzerinnen/-besitzer glauben, sie müssten den Gehweg an ihrem Grundstück nicht reinigen, weil sich zwischen dem Gehweg und ihrer Grundstücksgrenze ein Grünstreifen, ein Graben, eine Mauer oder ähnliches befindet und er daher mit seinem Grundstück nicht unmittelbar am Gehweg ,anliegt‘.“ Eine irrige Annahme – laut Straßenreinigungssatzung der Stadt muss der Gehweg auch in diesen Fällen gereinigt werden. Auch bei so genannten Stichwegen – zumeist kombinierte Geh- und Radwege, die zwei Straßen miteinander verbinden – gibt es eindeutige Vorschriften. Hierbei handelt es sich ebenfalls um Gehwege, die von den Anliegerinnen und Anliegern zu reinigen sind. Dort, wo die Straßenreinigung nicht von der Stadt durchgeführt wird, besteht für die Anliegerinnen und Anlieger die Reinigungs- und Räumpflicht bis zur Hälfte der Fahrbahn. Zur Schneeräum- und Streupflicht sieht die Satzung vor: Nach 20 Uhr entstehendes Glatteis ist bis 8 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Tagsüber entstehendes Glatteis – also in der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr – ist so oft wie erforderlich unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt auch für Glätte, die durch festgetretenen Schnee entstanden ist. Schnee ist in der Zeit von 8 bis 20 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall und in der Zeit nach 20 Uhr bis 8 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
Es dürfen nur abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt, Granulat eingesetzt werden. Die Verwendung von Streusalz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist aufgrund deren schädlichen Charakters für Mensch, Tier und Umwelt grundsätzlich verboten; ihre Anwendung ist nur erlaubt:
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen, wie z.B. bei Eisregen,
- Auf Treppen, Rampen, Brücken, Auf- und Abgängen, Gefällestrecken oder ähnlichen Gefahrenstellen.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dies nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem Fahrbahnrand abgelegt werden. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf dadurch aber nicht gefährdet werden. Von den anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
Das Ordnungsamt macht weiterhin darauf aufmerksam, dass Schnee schippen und Sand streuen grundsätzlich zu den Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und - eigentümer gehört. Sind diese nicht in der Lage, persönlich die Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten, so haben sie geeigneten Ersatz zu beauftragen.
(NfI)