Stadtverwaltung erinnert an die Reinigungspflicht

Husum. Jetzt, wo es überall blüht, wuchert und wächst, weist die Stadt Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken darauf hin, dass sie für die Reinigung der Gehwege vor, seitlich und hinter ihrem Grundstück selbst verantwortlich sind.

„Geregelt ist das seit Jahren in der städtischen Straßenreinigungssatzung. Diese klärt in §2 die Auferlegung der Reinigungspflicht“, erklärt der Leiter des städtischen Ordnungsamtes, Malte Hansen.

Diese Pflicht gilt für an das Grundstück angrenzende Gehwege, begehbare Seitenstreifen, Radwege, Rinnsteine, Gräben, die dem Grundstücksanschluss dienenden Grabenverrohrungen, Fußgängerstreifen und Parkstreifen.
In den Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind, geht die Reinigungspflicht darüber hinaus und betrifft auch die halbe Breite der Fahrbahn. Wer selbst nicht in der Lage ist, die Straße zu reinigen, sollte eine geeignete Person dafür beauftragen.

„Das gilt auch für Straßenzüge ohne Gehweg, die in der halben Breite, einschließlich Fahrbahnrinne und Bordsteinkante gereinigt werden müssen. Entfernt werden müssen Abfälle, Laub, Hundekot, Wildkraut und sonstige Verunreinigungen. Auch Bäume und Büsche, deren Äste in die Gehwege oder Fahrbahnen hineinreichen, müssen zurückgeschnitten werden“, so Malte Hansen.

Wichtiger Hinweis: Der Einsatz von Herbiziden oder anderen chemischen Mitteln zur Wildkrautbekämpfung auf öffentlichen Flächen ist nicht gestattet.

„Wir bitten alle Anliegerinnen und Anlieger, sich an die Reinigungspflicht zu halten. Wer es nicht macht, riskiert ein Bußgeld, da es sich dann um eine Ordnungswidrigkeit handelt“, so der Leiter des Ordnungsamtes.

(NfI)